Lebenssituationen

Wählen Sie hier Ihre Ausgangslage:  

Geburt
Die Geburt eines Kindes kann Anspruch auf folgende Leistungen auslösen:
Melden Sie deshalb die Geburt eines Kindes der zuständigen Kasse.
Ausbildung
Ich bin in Ausbildung
  • Ich bin über 20 Jahre alt und habe kein Erwerbseinkommen: Sie müssen Beiträge als nichterwerbstätige Person entrichten.
  • Ich bin noch nicht 25 Jahre alt und meine Mutter oder mein Vater bezieht eine Alters- oder Invalidenrente: Die Mutter oder der Vater kann für mich eine Kinderrente der AHV oder IV beantragen.
  • Mein Vater oder meine Mutter ist verstorben und ich bin noch nicht 25-Jahre alt: Sie haben Anspruch auf eine Waisenrente.
  • Trotz Anspruch auf eine Waisenrente reicht mein Einkommen nirgends hin: Möglicherweise haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
  • Eventuell haben Sie Anspruch auf Stipendien: Wenden Sie sich an Ihre Wohngemeinde.
Mein Kind ist noch nicht 25-jährig und in Ausbildung
  • Ich bin erwerbstätig: Haben Sie Ihr Kind schon für die Ausbildungszulagen angemeldet?
  • Ich beziehe eine Alters- oder Invalidenrente: Haben Sie sich bei der Ausgleichskasse schon für Bezug der Kinderrente der AHV oder IV angemeldet?
  • Ich bin allein erziehend und der andere Elternteil des Kindes bezieht eine Alters- oder Invalidenrente: Der rentenberechtigte Elternteil kann eine Kinderrente der AHV oder IV  beantragen.
  • Der Vater oder die Mutter meines Kindes ist gestorben: Sie oder Ihr Kind (wenn es volljährig ist) können eine Waisenrente beantragen.
Erwerbstätigkeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV.

Selbständigerwerbende
entrichten keine Beiträge an die ALV, da sie nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sind.

Merkblätter:

Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Militär-/Zivildienst, Zivilschutz
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Dienstleistende für
  • für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
  • für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
  • für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend+Sport und Jungschützenleiterkursen.
Merkblatt 6.01 - Erwerbsausfallentschädigungen
Auslandaufenthalt
Entsendung

Sie werden von Ihrem schweizerischen Arbeitgeber für eine befristete Zeit in einen Vertrags­staat entsandt: Sie können weiterhin in der Schweiz versichert blei­ben.Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Sie werden von Ihrem schweizerischen Arbeitgeber in einen Nichtvertragsstaat entsandt: Wenn Sie den Wohnsitz ins Ausland verlegen, können Sie unter gewissen Umständen die obligatorische Versicherung weiterführen oder der freiwilligen Versicherung beitreten.

Mehr nützliche Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Merkblatt 10.03 - Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat

Heirat
Die Heirat kann Anspruch oder Höhe einer Leistung beeinflussen. Melden Sie deshalb die Heirat der zuständigen Kasse, wenn Sie folgende Leistungen beziehen:
  • Familienzulagen (Meldung über den Arbeitgeber)
  • Taggeld der Invalidenversicherung
  • Rente der Invalidenversicherung
  • Witwen- oder Witwerrente
  • Altersrente
  • Ergänzungsleistungen
Die Heirat kann auch die Höhe der Beiträge einer nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Melden Sie deshalb die Heirat der zuständigen Ausgleichskasse.
Mutterschaft
Frauen haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub nach dem Obligationenrecht sowie auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz.

Während 14 Wochen erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal CHF 220.- Franken pro Tag.
Wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens 14 Tagen im Spital bleiben muss, kann sich die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung um die Dauer der Hospitalisierung verlängern, höchstens aber um 56 Tage (auf maximal 154 Tage). Anspruch auf eine solche Verlängerung haben Frauen, die nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen.
Vaterschaft
Ab 1. Januar 2021 erhalten Väter bei der Geburt ihres Kindes zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent Ihres AHV-pflichtigen Bruttolohns vor der Geburt oder maximal 220 CHF pro Tag.

Berechnen Sie die Entschädigung für Vaterschaftsulrlaub mit unserem Online-Rechner.
Betreuungsentschädigung
Erwerbstätige Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres schwer kranken oder schwer verunfallten minderjährigen Kindes unterbrechen müssen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub von 14 Wochen.

Die Betreuungsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor dem Entschädigungsanspruch erzielt wurde. Es werden maximal 98 Taggelder während einer Rahmenfrist von 18 Monaten ausgerichtet. Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, können sie den Bezug der Taggelder frei unter sich aufteilen (z.B. 2 x 49 Tage).
Formulare

Anmeldung Betreuungsentschädigung
Ergänzungsblatt zur Anmeldung Betreuungsentschädigung
Folgemeldung Betreuungsentschädigung

Merkblatt

Invalidität
Die schweizerische Invalidenversicherung (IV) ist wie die AHV und die Krankenversicherung eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Ihr Ziel ist es, den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden.
Nichterwerbstätigkeit
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, welche kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen haben, wie beispielsweise:
  • Studenten, welche über 20 Jahre alt sind
  • Frühpensionierte
  • Bezüger von IV-Renten oder Krankentaggeldern
  • Ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene oder verwitwete Personen ohne Erwerbstätigkeit
  • Ehepartner von Pensionierten
Mehr Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO

Um Beitragslücken zu vermeiden (was zu Rentenkürzungen führen kann), müssen sich Nichterwerbstätige bei der AHV anmelden: Anmeldeformular
Trennung
Welche Konsequenzen hat die gerichtliche Trennung?

Die Trennung kann Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen und auf die Auszahlung von Kinderrenten der IV und AHV haben.
Nach einer gerichtlichen Trennung wird die Plafonierung der beiden Invaliden- oder Altersrenten aufgehoben.

Was ist zu beachten?

Melden Sie die Trennung der zuständigen Ausgleichskasse, wenn für Sie einer der folgenden Punkte zutrifft:
  • Ich beziehe Familienzulagen (Arbeitnehmende: Meldung über den Arbeitgeber; Selbständigerwerbende: Meldung direkt an die Ausgleichskasse )
  • Ich beziehe ein Taggeld der Invalidenversicherung
  • Ich beziehe eine Alters- oder Invalidenrente
  • Ich beziehe Ergänzungsleistungen
  • Ich bezahle Beiträge als nichterwerbstätige Person
Scheidung
Welche Folgen hat die Scheidung?

Eine Scheidung führt zu einer Einkommensteilung. Bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, je zur Hälfte aufgeteilt (sog. Splitting). Es ist empfehlenswert, die Anmeldung zur Einkommensteilung unmittelbar nach der Scheidung einzureichen.

Formular:

Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall

Merkblatt:

Merkblatt 1.02 - Splitting bei Scheidung

Nach einer Scheidung müssen die Renten der IV oder AHV neu berechnet werden.

Was ist zu beachten?

Melden Sie die Scheidung der zuständigen Ausgleichskasse, wenn für Sie einer der folgenden Punkte zutrifft:
  • Ich beziehe Familienzulagen (Arbeitnehmende: Meldung über den Arbeitgeber; Selbständigerwerbende: Meldung direkt an die Ausgleichskasse )
  • Ich beziehe ein Taggeld der Invalidenversicherung
  • Ich beziehe eine Alters- oder Invalidenrente
  • Ich beziehe Ergänzungsleistungen
  • Ich bezahle Beiträge als nichterwerbstätige Person
Vorzeitige Pensionierung
Vorzeitige Pensionierung – was tun?

Vorzeitig Pensionierte gelten aus Sicht der AHV als Nichterwerbstätige. Damit keine Beitragslücke entsteht und später eine volle Rente ausbezahlt werden kann, müssen vorzeitig Pensionierte Beiträge als Nichterwerbstätige an AHV, IV und EO entrichten. Wenden Sie sich für die Abrechnung Ihrer Beiträge als Nichterwerbstätige/r an die AHV-Kasse Ihres bisherigen Arbeitgebers oder – falls Ihr Ehegatte bereits bei einer anderen Kasse eine Rente bezieht – an diese Kasse mittels folgendem Formular:

Anmeldeformular für Nichterwerbstätige
Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen

Rentenvorbezug

Die Rente kann – gegen entsprechende Rentenkürzung – ab 63 Jahren monatsweise (Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) bereits ab 62 Jahren) vorbezogen werden. Die Beitragspflicht bleibt auch bei einem Vorbezug bestehen.

Mehr zum Vorbezug erfahren Sie hier:

Merkblatt 3.04 - Flexibler Rentenbezug

Beitragspflicht bei vorzeitiger Pensionierung

Die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige/r endet mit Erreichen des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahres. Die eigenen Beiträge entfallen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig (Pensum mind. 50%) ist und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags (CHF 1028) entrichtet.

Bei Personen, welche weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind oder ein Arbeitspensum von unter 50% der normal üblichen Arbeitszeit aufweisen, wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen. Falls die Beträge aus Erwerbstätigkeit weniger als 50% der geschuldeten Beträge aus Nichterwerbstätigkeit ausmachen, gilt die Person als nichterwerbstätig und rechnet die Beiträge entsprechend als Nichterwerbstätige/r ab. Die Beiträge aus Erwerbstätigkeit können angerechnet werden. Hierbei gilt zu beachten, dass nachträgliche Lohnzahlungen (z.B. Boni, Gratifikationen, etc.), welche im Folgejahr ausbezahlt werden, in dem Jahr angerechnet werden, in welchem die Erwerbstätigkeit beendet wurde. Eine nachträgliche Lohnzahlung im Folgejahr befreit somit nicht von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger.
Rentenalter
Anspruch auf eine Altersrente haben alle Personen, welche das Referenzalter 65 (Frauen der Jahrgänge1961 - 1963 werden schrittweise von 64 auf 65 erhöht) erreicht haben und während mindestens einem Jahr in der Schweiz versichert waren.

Der Bezug der Altersrente kann zwischen 63 und 70 flexibel gestaltet werden. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) können die Rente weiterhin bereits mit 62 Jahren vorbeziehen. Nebst der Möglichkeit eines monatsweisen Vorbezugs oder Aufschubs, kann auch ein Teilvorbezug oder Teilaufschub (der Anteil muss jeweils zwischen 20% und 80% liegen und darf auch in Franken angegeben werden) beantragt werden sowie eine Kombination aus beiden. Während der gesamten Laufzeit zwischen 63 und 70 Jahren besteht die Gelegenheit einer einmaligen Änderung des Vorbezugs- oder Aufschubsanteils. Näheres entnehmen Sie dem Merkblatt 3.4 - Flexibler Rentenbezug.

Für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder welche das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben und noch eine Ausbildung absolvieren, wird zusätzlich zur Altersrente eine Kinderrente ausgerichtet.
Rentenanmeldung
Wo und bis wann muss ich mich für die AHV-Altersrente anmelden ?

Eine AHV-Rente erhält nur, wer sich dafür anmeldet. Wir empfehlen Ihnen, die Anmeldung rechtzeitig (ca. 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Referenzalters) vorzunehmen. Zuständig ist i.d.R. die Ausgleichskasse, die zuletzt Beiträge entgegengenommen hat. Arbeitnehmende erhalten die Adresse der Ausgleichskasse vom Arbeitgeber. Falls der Ehepartner bereits eine Rente bezieht, ist die Anmeldung an die Ausgleichskasse zu richten, welche die Rente des Ehepartners auszahlt.

Das Anmeldeformular finden Sie hier: Anmeldung für eine Altersrente.

Informationen zur Anmeldung des Rentenbezugs bei Wohnsitz im Ausland finden Sie hier.

Rentenvorbezug rechtzeitig anmelden

Die Anmeldung zum Rentenvorbezug muss spätestens am letzten Tag des Monats, der dem gewünschten Auszahlungszeitpunkt vorangeht, eingereicht werden. Der Rentenvorbezug kann frühestens ab Folgemonat geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.

Rentenaufschub - Frist nicht verpassen!

Der Aufschub ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters mittels einer sogenannten Aufschubserklärung auf dem normalen Anmeldeformular zu erklären.

Mehr nützliche Informationen über die Leistungen der AHV finden Sie hier:

Merkblatt 3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV 
Merkblatt 3.02 - Hilfsmittel der AHV
Merkblatt 3.04 - Flexibler Rentenbezug 
Merkblatt 3.05 - Drittauszahlung von Renten der AHV/IV 
Merkblatt 3.06 - Rentenvorausberechnung
Merkblatt 5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Hilflosigkeit
Wer hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?

Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt nicht von Einkommen und Vermögen, sondern vom Grad der Hilflosigkeit ab. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen etc. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Anspruch haben nur Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz.
Hilfsmittel
Für Hilfsmittel der AHV reichen Sie das Anmeldeformular Anmeldung: Hilfsmittel der AHV bei der Ausgleichskasse ein, welche Ihnen die Altersrente ausrichtet.

Mehr nützliche Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 3.02 - Hilfsmittel der AHV.
Umzug innerhalb der Schweiz
Wenn Sie innerhalb der Schweiz in eine neue Wohnung umziehen, kann dies den Anspruch auf Familienzulagen (Anspruchskonkurrenz), die Höhe der Hilflosenentschädigung (bei Umzug in ein Heim) und Ergänzungsleistungen beeinflussen.

Melden Sie die Adressänderung der zuständigen Ausgleichskasse, wenn für Sie einer der folgenden Punkte zutrifft:
  • Ich beziehe Familienzulagen (Arbeitnehmende: Meldung über den Arbeitgeber; Selbständigerwerbende: Meldung direkt an die Ausgleichskasse )
  • Ich beziehe ein Taggeld der Invalidenversicherung
  • Ich beziehe eine Alters-, Invaliden-, Witwen-, Witwer- oder Waisenrente
  • Ich beziehe eine Hilflosenentschädigung
  • Ich beziehe Ergänzungsleistungen
  • Ich bezahle Beiträge als nichterwerbstätige Person
  • Ich bin selbständigerwerbend.
Melden Sie der zuständigen Ausgleichskasse, wenn ein Pflege- oder Stiefkind, für das Sie eine Kinderrente oder eine Familienzulage erhalten, den gemeinsamen Haushalt verlässt.

Vergessen Sie auch nicht eine Änderung der Zahlungsverbindung zu melden.
Tod eines Angehörigen
Mit dem Tod erlöschen alle persönlichen Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherungen.

Melden Sie deshalb den Tod Ihres Angehörigen der zuständigen Ausgleichskasse, wenn für die verstorbene Person einer der folgenden Punkte zutrifft:
  • Sie bezieht eine Alters-, Invaliden-, Witwen-, Witwer- oder Waisenrente
  • Sie bezieht ein Taggeld der Invalidenversicherung
  • Sie bezieht eine Hilflosenentschädigung
  • Sie bezieht Ergänzungsleistungen
  • Sie bezahlt Beiträge als nichterwerbstätige Person
  • Sie ist selbständigerwerbend.
Der Tod kann aber auch Hinterlassenenleistungen auslösen.
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