
(Letzte Aktualisierung 1.07.2022)
Die Entschädigungen für Corona-Erwerbsausfall sind ausgelaufen. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Selbstständigerwerbende (sowie deren mitarbeitende Ehegatten und eingetragene Partner/Partnerinnen), die im Veranstaltungsbereich tätig sind und eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit erfahren, hatten noch bis 30. Juni 2022 Anspruch auf die Entschädigung. Die Geltendmachung dieses Anspruchs muss bis spätestens 30.09.2022 erfolgen.
Mehr Informationen finden Sie hier:
Merkblatt: "6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020"
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