Kriterien der Selbständigkeit
Die Sozialversicherungsgesetze schreiben bei erwerbstätigen Personen zwingend die Unterscheidung in Unselbständig- und Selbständigerwerbende vor. Die Ausgleichskasse als rechtsanwendende Stelle muss erwerbstätige Personen einer der beiden Kategorien zuweisen, also deren sozialversicherungsrechtliche Stellung bestimmen.
Als selbständigerwerbend gelten Personen, welche
- in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
- in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen
Formular:
Fragebogen zur Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen
Weiteres zum Thema:
Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Für Selbständige