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Kriterien der Selbständigkeit

Die Sozialversicherungsgesetze schreiben bei erwerbstätigen Personen zwingend die Unterscheidung in Unselbständig- und Selbständigerwerbende vor. Die Ausgleichskasse als rechtsanwendende Stelle muss erwerbstätige Personen einer der beiden Kategorien zuweisen, also deren sozialversicherungsrechtliche Stellung bestimmen.

Als selbständigerwerbend gelten Personen, welche

  • in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen
Ob eine Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, wird im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit geprüft. Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse.

Formular:

Fragebogen zur Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen

Weiteres zum Thema:

Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung

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