Aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme setzt die Ausgleichskasse die provisorischen Akontobeiträge zu Beginn des Beitragsjahres fest. Grundlage für die Bestimmung des Akontobeitrags bildet entweder die Lohnsumme des Vorjahres oder die Deklaration des Arbeitgebers. Sollte sich die Lohnsumme im Verlauf des Beitragsjahres wesentlich ändern, ist dies der Ausgleichskasse zu melden am einfachsten online via Plattform connect oder mittels traditionellem PDF-Formular: Änderung der Akontobeiträge
 Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000 entrichten die Arbeitgebenden die Akontobeiträge vierteljährlich. Bei einer höheren Lohnsumme, sind die Beiträge monatlich zu bezahlen. Zahlungstermin ist jeweils der 10. Tag nach Quartals- bzw. Monatsende. 
Weitere Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO 
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen 
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit 
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber 
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen 
              
 
       
               
               
               
                   AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
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