Ende der Beitragspflicht
            
            
                Die Beitragspflicht endet mit Erreichen des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahres. Wird die Erwerbstätigkeit weitergeführt, bleibt die Beitragspflicht bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit bestehen. 
 Allerdings kann in diesem Fall ein jährlicher Freibetrag (von Fr. 16'800) vom massgebenden Einkommen abgezogen werden. 
Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:
Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung 
              
 
               
               
               
       
                   AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
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                           Vollmacht
Vollmacht
                       
               
                